Der befristete Arbeitsvertrag verdrängt den normalen unbefristeten Arbeitsvertrag mehr und mehr. Umso wichtiger ist es, zu wissen, wann eine Befristung zulässig ist. Ausserdem sind wichtige Fristen zu beachten.
Das statistische Bundesamt hat in seinen Untersuchungen zum Mikrozensus 2003 festgestellt, dass insbesondere bei Berufseinsteigern befristete Arbeitsverhältnisse geschlossen werden. So standen 35 % der unter 20-Jährigen in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Bei den 20 bis 24- Jährigen lag die Befristungsquote noch bei 24 % und den 25 bis 29-Jährigen bei 15 %.
Bei der Befristung gibt es einige Fallen und Fallstricke, in die man nicht hineinlaufen sollte. Das Merkblatt "Befristung" zeigt diese Fallen auf und erläutert wann eine Befristung zulässig ist und was dabei beachtet werden muss.
Zur Befristung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es nach dem Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) entweder eines sachlichen Grundes (vorübergehender Bedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) oder aber diese kann ohne Sachgrund kalendermäßig für eine Höchstdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Bis zum Erreichen dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist eine dreimalige Verlängerung möglich (eine Ausnahme gilt bei neu gegründeten Unternehmen in den ersten vier Jahren, wo eine kalendermäßige Befristung bis zu vier Jahren möglich ist).
Außer der Befristung bestehen keine Besonderheiten zu einem „normalen“ Arbeitsverhältnis. Es gelten im Grundsatz die gleichen Regeln. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen einer Befristung benachteiligen, wie sich aus dem Diskriminierungsverbot in § 5 TzBfG ergibt.
Das TzBfG hat am 01.01.2001 das „Beschäftigungsförderungsgesetz“ abgelöst. Das Gesetz beschäftigt sich zum einen mit dem Anspruch der Arbeitnehmer auf Teilzeit und zum anderen mit der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Der Gesetzgeber hat sich für zwei Ansätze entschieden.
Zum einen ist gemäß § 14 TzBfG eine Befristung immer dann möglich, wenn diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Der Gesetzgeber hat in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 TzBfG Regelbeispiele für die Rechtfertigung einer Befristung aufgezählt. Diese Beispiele sind allerdings nicht abschließend und es sind durchaus weitere Fälle denkbar, die eine Befristung zulassen. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Sachgrund für eine Befristung ausreicht.
Neben der Befristung mit Sachgrund gibt es auch die Möglichkeit ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zeitlich zu befristen. Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG kann ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden. Bis zu dieser Gesamtdauer ist eine dreimalige Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zulässig.
Neben der Abgrenzung zwischen Sachgrundbefristung und der Befristung ohne Sachgrund ist noch zu unterscheiden zwischen Zweckbefristung und Zeitbefristung.
Bei der Zweckbefristung wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses an einen bestimmten Zweck geknüpft, bei der Zeitbefristung an ein bestimmtes Enddatum. Zweck- und Zeitbefristung können auch kombiniert werden.
Rechtzeitig vor Ablauf einer Befristung sollten betroffene Arbeitnehmer qualifizierten Rechtsrat einholen.
Will ein Arbeitnehmer eine unwirksame Befristung nicht einfach hinnehmen, muß er die Frist für die Entfristungsklage nach § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beachten. Die Entfristungsklage ist nur innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages möglich. Wird diese Klagefrist versäumt, wird die Befristung in entsprechender Anwendung des § 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) wirksam.
Wie ein aktueller vom Bundesarbeitsgericht entschiedener Fall zeigt, sind an die Antragstellung strenge Anforderungen zu stellen. Der klagende Arbeitnehmer unterlag deswegen, weil sein Anwalt nicht den richtigen Antrag gestellt hatte.
Textauszug Muster eines befristeten Arbeitsvertrags:
MUSTERVERTRAG Befristung
Zwischen der Firma (Name, Sitz)
im folgenden Arbeitgeber/In
und
Herrn/Frau (Name, Anschrift)
im folgenden Arbeitnehmer/In
wird folgender befristeter Arbeitsvertrag geschlossen:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum).
(2) Vor Antritt des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung ausgeschlossen.
§ 2 Befristung
Kalendermäßige Befristung ohne Angabe des Grundes
Das Arbeitsverhältnis wird bis zum (Datum) befristet.
oder
Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum) und dauert bis zum (Datum).
oder
Das Arbeitsverhältnis beginnt am (Datum) und dauert 12 Monate.
Wenn Sie ausführlichere Informationen wünschen, können Sie das Merkblatt zur Befristung gerne herunterladen. Hier endet die Kurzfassung. Das ganze Merkblatt finden Sie auf Befristung.de. |